Religionsunterricht und Ethik

„Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz, der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ordentliches Lehrfach (Pflichtfach). Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu. Die Abmeldung muss spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung für das folgende Schuljahr abgegeben werden (bei Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und den entsprechenden Förderschulen muss diese für das laufende Schuljahr spätestens innerhalb der ersten beiden Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen); eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Im Falle der ordnungsgemäßen Abmeldung nehmen die betreffenden Schülerinnen und Schüler am Ethikunterricht teil. Das Fach Ethik wird dann zum Pflichtfach.“

Diese Formulierung empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im KMS vom 17.08.2023 (Az. V.2-BS4402.1/61/25) als zutreffende Wiedergabe der Rechtslage.

Das Wichtigste in Kürze

  • Religionsunterricht ist Pflichtfach für Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Bekenntnisses. Er wird nach Bekenntnissen getrennt erteilt.
  • Ethik ist Ersatzpflichtfach — für Abgemeldete, Bekenntnislose und für Schülerinnen und Schüler, für deren Bekenntnis an der Schule kein Religionsunterricht eingerichtet ist. Religion und Ethik stehen also nicht gleichrangig zur Wahl.
  • Abmeldung vom Religionsunterricht: formloses Schreiben der Erziehungsberechtigten (ab 18 Jahren der Schülerin bzw. des Schülers selbst) an die Schulleitung, spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  • Die Abmeldung gilt bis auf Widerruf; bei einem Schulwechsel ist sie erneut zu erklären.
  • Ein Wechsel in der Oberstufe hat Folgen für das Abitur — siehe unten.

Wechselmöglichkeiten im Überblick

Wechsel Wer und wie Frist Folgen
Religion → Ethik (Abmeldung) Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler; formloses Schreiben an die Schulleitung Letzter Unterrichtstag des Schuljahres, Wirkung ab dem folgenden Schuljahr; später nur aus wichtigem Grund Ethik wird Pflichtfach; gilt bis auf Widerruf; bei Austritt während des Schuljahres Nachprüfung in Ethik
Ethik → Religion (Widerruf der Abmeldung) Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler; Widerruf gegenüber der Schulleitung Im KMS nicht ausdrücklich geregelt; in der Praxis in der Regel zum Schuljahresende In der Oberstufe Feststellungsprüfung möglich; nach Beginn der Jahrgangsstufe 12 scheidet das neue Fach als Prüfungsfach aus
Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses als Pflichtfach (benotet) Schriftlicher Antrag an die Schulleitung; Zustimmung der aufnehmenden Religionsgemeinschaft, bei Bekenntnisangehörigen zusätzlich Einverständnis der eigenen Religionsgemeinschaft Wie bei der Abmeldung Gilt für die gesamte Schulzeit an der Schule; Zeugnisnote im tatsächlich besuchten Religionsunterricht
Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses zur Information (unbenotet) Schriftlicher Antrag an die Schulleitung; Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft Keine Frist Keine Note; die Pflicht zu Ethik bzw. zum eigenen Religionsunterricht bleibt bestehen (Doppelbelegung)
Außerschulischer Religionsunterricht (Religionsgemeinschaft ohne Unterricht an der Schule) Anmeldung bei der Religionsgemeinschaft, die die Schule informiert Zu Schuljahresbeginn Ordentliches Lehrfach mit Teilnahmepflicht; keine Pflicht zu Ethik; Note wird ins Zeugnis übernommen

Nicht zulässig ist es, bekenntnislose oder anderskonfessionelle Schülerinnen und Schüler dem Religionsunterricht nur zur Beaufsichtigung zuzuweisen.

Zuständige Stellen der Religionsgemeinschaften

Bekenntnis Zuständige Stelle
Katholisch Örtlich zuständiges Ordinariat
Evangelisch Schulreferat des örtlich zuständigen Dekanats
Orthodox Koordination für Orthodoxen Religionsunterricht in Bayern
Israelitisch Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern bzw. Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern
Andere Religionsgemeinschaften Frei formulierte Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft

Austritt während des Schuljahres

Ein Austritt aus dem Religionsunterricht während des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 27 Abs. 5 und 6 BaySchO). Dann ist eine Nachprüfung über die bis dahin in Ethik behandelten Inhalte abzulegen:

Zeitpunkt des Austritts Nachprüfung Note
Jahrgangsstufen 5–11 Innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel nicht länger als drei Monate Jahresfortgangsnote aus dem Prüfungsergebnis und ggf. weiteren Leistungsnachweisen in Ethik
Jahrgangsstufen 5–11, Austritt in den letzten drei Monaten des Schuljahres Spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres Prüfungsergebnis wird als Jahresfortgangsnote gewertet
Jahrgangsstufen 12/13 Innerhalb von sechs Wochen; der Ausbildungsabschnitt tritt an die Stelle des Schuljahres Gemäß den Regelungen der Qualifikationsphase
Jahrgangsstufen 12/13, Austritt in den letzten vier Wochen von 12/2 Spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts Gemäß den Regelungen der Qualifikationsphase

Oberstufe und Abitur

Situation Regelung
Belegpflicht Religionslehre bzw. Ethik ist in Jahrgangsstufe 11 und in allen vier Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase zu belegen.
Leistungsfach oder Abiturprüfungsfach Nur möglich, wenn das Fach in Jahrgangsstufe 11 besucht wurde oder die Kenntnisse zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. Gilt für Ethik entsprechend.
Wechsel Religion ↔ Ethik nach Beginn der Jahrgangsstufe 12 Das neu gewählte Fach scheidet als Leistungsfach und als Prüfungsfach aus. War Religion bzw. Ethik Leistungsfach, ist ein neues Leistungsfach zu wählen.
Leistungsfach der eigenen Konfession kommt nicht zustande Mit Zustimmung beider Religionsgemeinschaften kann Religionslehre einer anderen Konfession als Leistungsfach gewählt werden — ohne Feststellungsprüfung.
W-Seminar mit Leitfach Religionslehre Konfessionell ausgerichtet; Ethik-Schülerinnen und -Schüler nur nach Feststellungsprüfung über die Fachkenntnisse der Vorjahre.
P-Seminar mit Leitfach Religionslehre Offen für alle, unabhängig von Konfession und Teilnahme am Religionsunterricht.
Außerschulischer Religionsunterricht in der Qualifikationsphase Deckt die Pflichtstunden; Einbringung in die Gesamtqualifikation nur unter besonderen Voraussetzungen (Themenmitteilung, Schulaufgabe mit gebilligten Aufgaben, mündliche Feststellungsprüfung). Eintrag im Abiturzeugnis mit Bekenntnis in Klammern.

Ansprechpartner und Rechtsgrundlagen

Bei Fragen wenden Sie sich an die Fachschaften Religion und Ethik oder an das Sekretariat. Rechtsgrundlagen: Art. 7 Abs. 3 GG; Art. 136, 137 BV; Art. 46, 47 BayEUG; § 27 BaySchO; GSO. Diese Seite fasst das KMS vom 17.08.2023 zusammen (Stand: September 2026); maßgeblich sind die genannten Vorschriften und das KMS selbst.