Schulbesuch im Ausland

Ein Schuljahr oder Halbjahr im Ausland ist für viele Schülerinnen und Schüler eine prägende Erfahrung: sprachlich, kulturell und persönlich. Solche Erfahrungen wirken sich in der Regel positiv auf die schulische und persönliche Entwicklung aus und werden vom Ammersee-Gymnasium ausdrücklich begrüßt. Sie wollen aber rechtzeitig geplant sein — an einem Auslandsaufenthalt hängen Fristen, Nachweise und schullaufbahnrechtliche Entscheidungen.

Wichtigste Frist: 15. Oktober

Der Antrag muss bis zum 15. Oktober des Schuljahres vorliegen, in dem der Austausch stattfinden soll. Zusätzlich gilt: drei Wochen, bevor Gutachten oder Bestätigungen bei einer Austauschorganisation vorliegen müssen.

Planen Sie deshalb früh — bei Stipendienprogrammen liegt der Bewerbungsschluss teils schon im Januar des Vorjahres.

Zuerst zur Beratung

Bevor Sie einen Aufenthalt buchen oder sich bei einer Organisation bewerben, ist es in vielen Fällen sinnvoll, vorab mit unserer Beratungslehrkraft zu sprechen.

Voraussetzungen am Ammersee-Gymnasium

Für eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland gelten an unserer Schule folgende Bedingungen:

  • Schule im Gastland: Es muss eine allgemeinbildende Schule besucht werden, die mit einem Gymnasium vergleichbar ist. Vor Antritt ist nachzuweisen, dass die Aufnahme als Gastschülerin bzw. Gastschüler erfolgt.
  • Gastland: In Betracht kommen nur Länder, in denen die am Ammersee-Gymnasium gelehrten modernen Fremdsprachen gesprochen werden — Englisch, Französisch oder Spanisch. Mindestens ausreichende Kenntnisse in der jeweiligen Sprache werden vorausgesetzt.
  • Jahrgangsstufe: In der Regel die 10. oder 11. Jahrgangsstufe, da eine gewisse Reife vorausgesetzt wird. Es sollte keine Häufung von Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen.

Berichtspflicht nach der Rückkehr

Wer im Ausland war, verpflichtet sich, über die Erfahrungen zu berichten:

  • ein fremdsprachiges Referat in der Klasse
  • ein schriftlicher Bericht an die Schulleitung über den Aufenthalt, der die kulturellen Unterschiede und die verschiedenen Schulsysteme reflektiert.

Der Antrag

Der Antrag ist in Textform an die Schulleitung zu richten (§ 20 Abs. 3 BaySchO) und muss enthalten:

  • Name der Schülerin bzw. des Schülers und Klasse
  • Name der Auslandsschule, nach Möglichkeit mit Angabe der Homepage
  • gegebenenfalls die vermittelnde Organisation
  • den genauen Zeitraum der Beurlaubung

Falls bereits verfügbar: Legen Sie die Aufnahmebescheinigung der ausländischen Schule bei. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.

Der rechtliche Rahmen

Ein Schulbesuch im Ausland ist keine Unterbrechung der Schulpflicht, sondern eine Beurlaubung vom Unterricht. Damit sie genehmigt werden kann, müssen drei Dinge zusammenkommen:

  • Antrag in Textform an die Schulleitung
  • Während der Beurlaubung wird regelmäßig eine ausländische Schule besucht, die unserer Schulart entspricht.
  • Die durch den Aufenthalt zu erwartenden Vorteile überwiegen eindeutig die Nachteile durch den versäumten Unterricht.

Die Beurlaubung ist auf höchstens ein Schuljahr begrenzt.

Rückkehr und Vorrücken

Im Ausland erbrachte Leistungen werden nicht übernommen. Nach der Rückkehr gelten die regulären Vorrückungsbestimmungen; besondere Vergünstigungen beim versäumten Lernstoff können nicht beansprucht werden. Art und Anzahl der Leistungserhebungen, die als Ausgleich für versäumte Leistungsnachweise nachgeholt werden, legt die Schule im Einzelfall fest.

Zwei häufige Konstellationen:

  • Schülerinnen und Schüler, für die eine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, erhalten eine Notenfestsetzung auf einer verringerten Anzahl an Leistungsnachweisen.
  • Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet.

Für das Vorrücken auf Probe (§ 35 GSO) gilt:

  • Es wird auf Antrag gewährt, wenn der ordnungsgemäße Schulbesuch und eine Leistungsbestätigung der ausländischen Schule nachgewiesen werden.
  • Die Probezeit läuft bis zum 15. Dezember; in besonderen Fällen kann die Lehrerkonferenz um höchstens zwei Monate verlängern (§ 31 Abs. 3 GSO).
  • Über das Bestehen entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz anhand des Gesamtbilds der Leistungen.

Wer im Vorjahr das Klassenziel nicht erreicht hatte, kann nicht auf Probe vorrücken, sondern muss wiederholen. Für diese Fälle ist ausnahmsweise auch in den Jahrgangsstufen 10 und 11 eine Nachprüfung möglich (§ 35 Abs. 2 GSO).

Besonderheiten in der Qualifikationsphase

Zwei Punkte, die häufig übersehen werden:

  • Q12 und Q13 dürfen nicht durch einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
  • Die Zeit der Beurlaubung wird nicht auf die vierjährige Höchstausbildungsdauer der Oberstufe angerechnet.

Sprachreisen und Sprachenschulen

Für den Besuch einer Sprachenschule ist eine Befreiung vom Unterricht nicht möglich. Vorhaben, die in erster Linie auf die Förderung der Fremdsprachenkompetenz abzielen, müssen in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden — etwa in die Sommerferien.

Versicherungsschutz — bitte unbedingt beachten

Während des Auslandsaufenthalts besteht kein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung.

Kranken-, Unfall- und gegebenenfalls Haftpflichtversicherung müssen die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich abschließen. Prüfen Sie den Versicherungsumfang für das Zielland sorgfältig — auch Rücktransport und Behandlungskosten.

Programme und Anlaufstellen

Ein Aufenthalt lässt sich privat organisieren oder über eine Austauschorganisation. Das Kultusministerium und der Bayerische Jugendring bieten eigene Programme an:

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

So gehen Sie vor

  1. Frühzeitig beraten lassen — idealerweise ein Jahr im Voraus, bei Stipendienprogrammen noch früher.
  2. Zeitraum und Gastland festlegen und mit der Beratungslehrkraft die Auswirkungen auf die Schullaufbahn klären.
  3. Aufnahmebescheinigung der ausländischen Schule einholen.
  4. Antrag bis zum 15. Oktober in Textform bei der Schulleitung stellen — mit Klasse, Auslandsschule, Organisation und genauem Zeitraum, Aufnahmebescheinigung beilegen.
  5. Versicherungsschutz klären und abschließen.
  6. Nach der Rückkehr: Leistungsbestätigung vorlegen, gegebenenfalls Vorrücken auf Probe beantragen, Referat und schriftlichen Bericht anfertigen.